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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 10 U 114/07
Rechtsgebiete: BGB, LwVG
Vorschriften:
BGB § 157 | |
BGB § 313 Abs. 1 n. F. | |
BGB § 586 Abs. 1 S. 3 | |
BGB § 586 Abs. 3 S. 1 | |
BGB § 593 | |
BGB § 593 Abs. 1 | |
BGB § 593 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 596 Abs. 1 | |
LwVG § 1 Nr. 1 | |
LwVG § 9 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Herford wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übertragung von Zahlungsansprüchen, die der Beklagte nach europarechtlichen Subventionsnormen erhalten hat, nachdem er von der Klägerin Acker- und Grünland gepachtet hatte.
Mit Pachtvertrag vom 15.02.1991 pachtete der Beklagte von der Klägerin Ackerland und Grünflächen in einer Größe von 9 ha in C, Gemarkung E. Der Pachtvertrag wurde für zunächst gut 10 Jahre bis zum 30.09.2001 geschlossen. Mit Vertrag vom 27.02.2002 wurde das Pachtverhältnis verlängert. Es endete schließlich zum 30.09.2005.
Mit Schreiben vom 22.09.2005 forderte die Klägerin den Beklagten zur Übertragung der Zahlungsansprüche auf bzw. zur Übertragung an den Nachfolgepächter. Ab dem 01.10.2005 wurden die Flächen von der Klägerin an einen Herrn X verpachtet.
Die Klägerin hat erstinstanzlich begehrt, den Beklagten zur Übertragung der von ihm beantragten bzw. zugewiesenen Zahlungsansprüche bzw. Betriebsinhaberprämien auf den neuen Pächter X zu verurteilen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Übertragung verpflichtet, weil bei Abschluss des Pachtvertrages nicht hätte vorhergesehen werden können, dass durch den Erlass der Verordnung (EG) 1782/03 die Rechtslage geändert werde. Da eine Weiterverpachtung der Flächen ohne die Prämien nicht oder nur zu einem geringen Pachtzins möglich sei, habe der Verpächter einen Vertragsanpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB n. F. Alternativ ergebe sich diese Verpflichtung aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder der direkten Anwendung von §§ 596 Abs. 1, 586 Abs. 3 S. 1 BGB. Hiernach sei der Pächter verpflichtet, die Pachtsache bei Vertragsende in einem Zustand zurück zu geben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspreche. Im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Bewirtschaftung obliege es dem Pächter, die entsprechenden Ansprüche zu erwerben und bei Vertragsende zu übertragen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er sei zur Übertragung der Prämienansprüche auf einen Dritten ohnehin nach den vertraglichen Regelungen nicht verpflichtet.
Zudem handele es sich bei den Prämien um flächenunabhängige Betriebsinhaberprämien, die nicht an die Tier- oder Flächenproduktion gebunden sei. Zwar richte sich die Berechnung der Prämien auch nach der Fläche, darüber hinaus jedoch auch nach betriebsindividuellen Voraussetzungen. Deshalb sei auch die Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht betroffen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Urteil vom 11.10.2007 (Bl. 217 ff.) die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der einschlägigen neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in der Entscheidung vom 24.11.2006 in dem Verfahren Lw ZR 1/06, die Frage der Übertragung von Betriebsinhaberprämien entschieden sei. Ein Anspruch auf Übertragung ergebe sich weder aus der einschlägigen EG-Verordnung 1782/2003 noch aus dem auf der Grundlage der Verordnung erlassenen Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21.07.2004 und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 03.12.2004. Ferner ergebe sich kein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB, weil der Zahlungsanspruch, anders als die von dem Pächter bei der Erzeugung von Milch- oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden Beihilfevorschriften, nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache seien. Insoweit sei hier eine Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den bewirtschafteten Flächen erfolgt.
Ebensowenig stelle sich der Zahlungsanspruch als Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 S. 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache dar. Eine Anpassung des Vertrages über eine ergänzende Vertragsauslegung komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht, da das dispositive Recht eine Reihe von Regelungen enthalte. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheide aus, weil die Grenze der Zumutbarkeit für die Klägerin nicht überschritten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 26.11.2007 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche auf Herrn X weiter verfolgt.
Die Klägerin stützt ihre Berufung im Wesentlichen darauf, dass das Landwirtschaftsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt habe, da der Bundesgerichtshof sich in seinen Entscheidungen nicht mit dem Umstand befasst habe, dass es sich wie hier um einen Altvertrag, also einen solchen vor Inkrafttreten der Verordnung 1782/2003 handele. Die Klägerin vertieft insbesondere ihren erstinstanzlichen Vortrag zur ergänzenden Vertragsauslegung sowie einen Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB. Die Frage der Vertragsanpassung über § 593 Abs. 1 BGB bzw. der ergänzenden Vertragsauslegung habe der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung vom 27.04.2007, BLw 25/06, nicht abschließend entschieden.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Anspruch auf Anpassung des Vertrages sei zudem, was zwischen den Parteien unstreitig ist, durch das Landwirtschaftsgericht Herford im Verfahren 2 Lw 26/07 mit Beschluss vom 05.07.2007 (Bl. 248) rechtskräftig entschieden.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen Lw ZR 1/06 und Lw ZR 3/06 vom 24.11.2006 (veröffentlicht in RdL 2007, 94 und AUR 2007, 48) sowie der Entscheidung vom 27.04.2007 (BLw 25/06, veröffentlicht in RdL 2007, 213), in denen der Bundesgerichtshof erkannt hat, dass eine Übertragung von Zahlungsansprüchen aus der EG-Verordnung 1782/2003 nicht in Betracht kommt. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass diese Rechtsprechung nicht für sogenannnte Altfälle gelte, ist dies unzutreffend. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock als Vorinstanz der Entscheidung Bundesgerichtshof Lw ZR 1/06 ergibt sich, dass dem dortigen Verfahren Pachtverträge zugrunde lagen, die seit dem 01.10.1993 liefen (Bl. 130 d. A.). Der Bundesgerichtshof hatte also über einen Pachtvertrag zu entscheiden, bei dessen Abschluss die Neuregelung in der Verordnung 1782/2003 nicht bekannt war.
In den genannten Entscheidungen vom 24.11.2006 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass weder ein Anspruch aus der Verordnung 1782/2003 noch aus dem zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassenen Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I 1763) und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 03.12.2004 (BGBl. I 3204) bestehe. Diese Normen enthalten keine Vorschriften, nach denen die Zahlungsansprüche mit Beendigung eines Bewirtschaftungsrechts auf den Verpächter oder neuen Betriebsinhaber zu übertragen sind. Auch Übergangsregelungen der Altverträge sind in diesen Vorschriften nicht enthalten.
Ebensowenig besteht ein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB. Diese Norm erstreckt sich nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch, da der Zahlungsanspruch nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache ist, wie dies bei den Verordnungen hinsichtlich der Milch- Referenzmenge (Verordnung 857/84 und 3590/92) und der Rübenlieferrechte (Verordnung 1009/67 und 1260/2001) der Fall ist. Der Zahlungsanspruch ist auch nach Zweck und Ausgestaltung nicht Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 S. 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache, weil die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe eine Gegenleistung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers ist. Ferner ist der dem Betriebsinhaber zugeordnete Zahlungsanspruch nicht eine an die verpachtete Fläche gebundene Beihilfe. Dies wiederum folgt daraus, dass allein der Betriebsinhaber über die Ansprüche (auch ohne die Fläche) verfügen und diese auch für andere Flächen aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung standen und dass es in der Verordnung bzw. den Durchführungsnormen Schutzvorschriften zugunsten von Rechtsnachfolgern des Verpächters gibt, die diesen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve zuweisen und derer es nicht bedurft hätte, wenn die Pachtansprüche auf den Verpächter zu übertragen wären. Auch die Grundsätze der Berechnung des einheitlichen Zahlungsanspruches stehen der Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen; denn damit wären auch die nicht auf die Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf den Verpächter zu übertragen. Der Zahlungsanspruch kann auch nicht deshalb als ein Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache auch über das Pachtende hinaus sichert. Allein die als möglich erscheinende, für den Pächter nachteilige Änderung durch den Systemwechsel rechtfertigt es nicht, die Zahlungsansprüche nach dem Ende der Pachtzeit dem Verpächter zuzuweisen.
Soweit die Klägerin eine ergänzende Vertragsauslegung bzw. eine Anpassung über § 313 Abs. 1 BGB fordert, scheitert dies schon daran, dass mit § 593 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Änderung von Landpachtverträgen besteht, die keinen Raum für die Anwendung von § 313 Abs. 1 BGB lässt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 593, Rdn. 2).
Über eine solche Anpassung wäre aber - ungeachtet dessen, dass sie hier auch nicht konkret beantragt worden ist - nicht im hiesigen ZPO-Verfahren, sondern gem. § 1 Nr. 1, § 9 LwVG in einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden Verfahren zu verhandeln und entscheiden (BGH, LwZ 1/06, Urteil vom 24.11.2006). Eine Verbindung eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden Prozessverfahren wäre unzulässig (BGH a.a.O.). Im Übrigen ist ein solcher Antrag der Klägerin bereits rechtskräftig in dem Verfahren Amtsgericht Herford, 2 Lw 26/07, zurückgewiesen worden. Ein solches Anpassungsbegehren wäre auch in der Sache nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2007 (Rdl. 2007, 213) nicht begründet gewesen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass der Verpächter bei der Veräußerung von Ackerland nicht die Preise erzielen kann, die er erzielen könnte, wenn er zugleich über die Subventionen verfügen könnte, eine Anpassung nicht rechtfertige. Diese mit dem Systemwechsel verbundenen Nachteile seien hinzunehmen. Sie rechtfertigten es nicht, durch die Anwendung von § 593 Abs. 1 S. 1 BGB auf alle Altverträge die GAP-Reform und die darauf beruhende Neuregelung der Agrarsubventionen, die zudem selbst besondere Verpächterschutzvorschriften für Härtefälle bereithält, aus den Angeln zu heben. Nichts anderes gilt für den vergleichbaren Nachteil des Verpächters, dass dieser nur noch niedrigere Pachtzinsen erzielen kann. Jedenfalls würden ohne eine Vertragsanpassung die gegenseitigen Vertragspflichten der Parteien auch nicht in ein grobes Missverhältnis geraten. Schließlich ist eine Anpassung auch deshalb nicht möglich, weil eine solche rückwirkende Anpassung für die Zeit vor der Antragstellung nicht in Betracht kommt.
Soweit die Klägerin sich im Berufungsverfahren insbesondere darauf bezieht, dass ein Übertragungsanspruch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung gem. § 157 BGB bestehe, ist auch eine solche ergänzende Vertragsauslegung nicht geboten.
Es bestehen schon Zweifel daran, ob der Vertrag überhaupt eine Regelungslücke enthält, die gem. § 157 BGB zu füllen wäre. Bei einer Regelungslücke handelt es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit, die gegeben ist, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen; ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein (vgl. BGH, ZIP 2007, 774; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 157, Rdn. 3). Dass eine angemessene und interessengerechte Lösung ohne die Übertragung der Zahlungsansprüche nicht möglich sei, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. So fehlt beispielsweise jeder konkrete Vortrag dazu, inwieweit die Klägerin tatsächlich erhebliche finanzielle Verluste dadurch erleidet, dass sie eine Verpachtung ohne die Zahlungsansprüche vorgenommen hat. Die Klägerin hat insoweit beispielsweise nicht den Pachtvertrag mit dem neuen Pächter X vorgelegt. Ferner ist auch denkbar, dass ein neuer Pächter auf derartige Zahlungsansprüche überhaupt nicht angewiesen ist, weil er bereits selbst Inhaber solcher Zahlungsansprüche ist, hinsichtlich derer ihm aber Flächen fehlen, die für eine Aktivierung dieser Zahlungsansprüche erforderlich sind. Schon der Umstand, dass es Pächter gibt, die Pachtflächen ohne Zahlungsansprüche benötigen, weil sie selber Inhaber von noch nicht aktivierten Zahlungsansprüchen sind, zeigt, dass eine interessengerechte Lösung nicht zwingend darüber zu finden ist, dass vorliegend die Zahlungsansprüche seitens des Beklagten übertragen werden (vgl. auch OLG Celle, AVR 2007, 364, 365).
Selbst wenn eine Regelungslücke bestehen sollte, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb aus, weil die Vertragslücke durch Heranziehung des dispositiven Rechts grundsätzlich sachgerecht geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 40, 91, 103; BGHZ 77, 301, 304; BGHZ 137, 153, 157; Palandt/Heinrichs, § 157, Rdn. 4). Die ergänzende Vertragsauslegung darf das dispositive Recht nicht funktionslos machen (Palandt/Heinrichs, § 157, Rdn. 4). Wie bereits oben ausgeführt, steht für Fälle, in denen sich nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig geändert haben, mit § 593 BGB eine gesetzliche Norm zur Verfügung, die eine interessengerechte Regelung enthält. Insoweit haben auch die Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages in § 11 des Vertrages vereinbart, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Landpacht gelten, soweit in diesem Vertrag keine Regelungen vorgesehen sind. Wenn die Voraussetzungen dieser Norm, auf die die Parteien in § 11 des Vertrages Bezug genommen haben, wie oben ausgeführt, nicht vorliegen, so kommt auch insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, es sei denn, der Rekurs auf dieses dispositive Recht würde dem mutmaßlichen Parteiwillen widersprechen (vgl. BGH NJW 1975, 1116; BGH NJW 1979, 1705; BGH NJW-RR 1990, 817; Palandt-Heinrichs, § 157, Rdn. 5). Dass die Anwendung des § 593 BGB und die im vorliegenden Fall damit verbundene Nichtanpassung des Vertrages hinsichtlich der Übertragung von Zahlungsansprüchen dem mutmaßlichen Parteiwillen widerspricht, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls der Beklagte hätte kein zwingendes Interesse daran gehabt, bei Kenntnis in seiner Person entstehender Zahlungsansprüche diese bei Abschluss des Vertrages auf die Klägerin oder den jeweiligen Nachpächter zu übertragen. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, dass nicht feststellbar ist, dass die einzige angemessene und insbesondere auch ausgewogene Lösung im vorliegenden Fall eine ergänzende vertragliche Regelung einer Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Zahlungsansprüche gewesen wäre. Diese Lösung wäre schon deshalb nicht ausgewogen gewesen, weil der Beklagte auch die Anteile der Prämie, die betriebsbezogen sind, ohne Gegenleistung der Klägerin hätte übertragen müssen (vgl. hierzu OLG Celle, AVR 2007, 364, 366).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 über Fallkonstellationen wie die vorliegende bereits entschieden.
Ende der Entscheidung
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